( § 1154 ABGB, § 26 Z 2 AngG ) Wurde dem Arbeitnehmer ein Überstundenpauschale schriftlich zugestanden und trotz Urgenz nicht bezahlt, kann aus der Erklärung des Arbeitnehmers „Der Arbeitgeber könne ihm die Abfertigung zahlen, wenn er dieses Pauschale nicht bekäme!“, keine Kündigung des Arbeitnehmers abgeleitet werden. Auf keinen Fall kann dadurch eine Austrittserklärung unterstellt werden, wenn der Arbeitnehmer weiterhin seine Dienstleistung erbringt und keinen Willen kundtut, das Dienstverhältnis sofort beenden zu wollen. Man könnte lediglich annehmen, dass der Arbeitnehmer - sollte er das vereinbarte Pauschale weiterhin nicht erhalten - vorzeitig austreten wird. ASG Wien 28.08.2001, 25 Cga 195/00d, Berufung erhoben.