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§ 26 Z 2 AngG

ARD 5303/8/2002 Heft 5303 v. 19.4.2002

(§ 26 Z 2 AngG) Beschwert sich ein Arbeitnehmer mehrmals über die verspäteten Gehaltsauszahlungen und fordert er vom Arbeitgeber letztlich in einem am 25. 11. zugestellten Schreiben, dass sein Gehalt für November samt Weihnachtsremuneration am 1. 12. auf seinem Konto verfügbar sein müsse, musste sich der Arbeitgeber der Unrechtmäßigkeit der verspäteten Auszahlung des Novembergehalts aufgrund dieser vorausgegangenen mehrmaligen Beschwerden über verspätete Gehaltszahlungen und der ausdrücklichen Aufforderung , das Novembergehalt samt Sonderzahlung pünktlich auszubezahlen, jedenfalls bewusst sein. Der Arbeitnehmer war somit gemäß § 26 Z 2 AngG zum vorzeitigen Austritt berechtigt, weil es in diesem Fall einer förmlichen, nach dem Eintritt der Säumigkeit ausgesprochenen Mahnung nicht bedurfte und er überdies durch Zuwarten mit dem Austrittsschreiben bis 7. 12. eine angemessene Nachfrist gewährte. OLG Wien 27.11.2000 , 8 Ra 322/00g.

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