( § 26 Z 2 AngG ) Hat ein Arbeitnehmer über Monate hindurch widerspruchslos geduldet, dass sein Gehalt regelmäßig mitunter bis zu 3 Wochen verspätet ausbezahlt wurde, und hat er trotz wiederholter Gespräche über dieses Thema gegenüber dem Arbeitgeber nie zu erkennen gegeben, dass diese Verspätungen für ihn einen Grund darstellen würden, das Dienstverhältnis nicht weiter fortzusetzen, kann er einen weiteren Zahlungsrückstand von 20 Tagen nicht zum Anlass eines plötzlichen Austritts nehmen, d.h. ohne vorherige Ankündigung und damit für den Arbeitgeber nicht erkennbar eine weitere Zusammenarbeit ablehnen. Vielmehr muss der Arbeitnehmer in einem solchen Fall den Arbeitgeber vorher unter Setzung einer - wenn auch kurzen - Nachfrist zur Zahlung des Rückstandes auffordern und kann erst nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist gemäß § 26 Z 2 AngG austreten. Gibt er dem Arbeitgeber durch sein bisheriges Verhalten zu erkennen, dass derartige Gehaltsverspätungen ihm die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht unzumutbar machen, ist er ohne Mahnung und Setzung einer Nachfrist aufgrund des eingetretenen Gehaltsrückstandes nicht zum Austritt berechtigt. ASG Wien 27.03.2001, 21 Cga 68/00y, rk.