( § 26 Z 2 AngG ) Unterlässt es ein Arbeitgeber, seinen Arbeitnehmer anlässlich dessen Einforderung des noch offenen Entgeltrückstandes unter Fristsetzung über die unmittelbar bevorstehende Insolvenz zu informieren, und ist dem Arbeitnehmer diese Tatsache auch sonst nicht bekannt geworden, ist dessen vorzeitiger Austritt gemäß § 26 Z 2 AngG selbst dann berechtigt, wenn die Ausgleichseröffnung vor dem Zeitpunkt des angekündigten Austritts erfolgte.