( § 1 Abs 7, § 17 MeldeG ) Besteht eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (hier: mit Lebensgefährten und Tochter) in einer Wohnung in Wien, ist allein dieser Ort als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen anzunehmen, weil auch unter Bedachtnahme auf Art 8 MRK (Achtung des Familienlebens) eine Lebensgemeinschaft als so intensiv angesehen werden muss, dass ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an einem anderen Ort auszuschließen ist.