( § 1 Abs 7, § 17 MeldeG ) Geht eine 28-jährige Person in Wien einer Beschäftigung nach und wohnt sie in Wien in ihrer Eigentumswohnung, kann sie nicht gesellschaftliche und familiäre Beziehungen zur Heimatgemeinde (hier: Pasching) geltend machen, die in Wien nicht bestünden, weil durch die mit der Anschaffung einer Eigentumswohnung erfolgte Kapitalbindung jedenfalls eine massive wirtschaftliche Beziehung zu Wien geschaffen wurde, zumal die Eigentumswohnung am Ort der Berufsausübung und nicht an einem Freizeitwohnsitz erworben wurde. Bei der im Reklamationsverfahren gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise tritt die familiäre Bindung einer ledigen Person umso mehr in den Hintergrund, je mehr sich ihr Alter vom Erreichen der Volljährigkeit entfernt und je länger sie am Ort der Berufsausübung Aufenthalt genommen hat. VwGH 13.11.2001, 2001/05/0930. (Bescheid aufgehoben)