( § 1 Abs 6 und Abs 7, § 17 MeldeG ) Führt ein Student sein an einem vom Familienwohnsitz verschiedenen Ort betriebenes Studium nicht zielstrebig iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG fort oder wird die in dieser Bestimmung vorgesehene Altersgrenze von 26 Jahren überschritten, ist davon auszugehen, dass die am Studienort bestehenden Beziehungen über die reine Ausbildung nennenswert hinausgehen, so dass sein früherer Heimatort den Charakter eines Mittelpunktes der Lebensbeziehungen verloren hat.