( § 1 Abs 7, § 17 MeldeG ) Einem - ohne irgendeine familiäre Bindung - neu geschaffenen Freizeitwohnsitz (z.B. Wochenendhaus oder Ferienwohnung) kommt bei aktiv Erwerbstätigen keine Mittelpunktqualifikation zu. Auch ein allfälliger Aufbau gesellschaftlicher Beziehungen am Ferienort vermag die Intensität der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Beziehungen am bisherigen Wohnort und Ort der Berufsausübung kaum zu erreichen. Beim Übertritt in den Ruhestand wird ein Mittelpunkt am Ort des Ferienwohnsitzes nur dann vorliegen, wenn familiäre Bindungen zu jenem Wohnsitz, an dem auch die Berufsausübung erfolgte, nicht mehr bestehen, wenn also beide Ehegatten (Lebensgefährten) aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und die in § 1 Abs 7 MeldeG genannten Lebensbeziehungen zum früheren Wohnort nicht mehr oder nur mehr in untergeordneter Weise bestehen. In solchen Fällen wird durch die Aufrechterhaltung der Wohnung am bisherigen Wohnsitz - wie z.B., um das kulturelle Angebot der Großstadt weiter nützen zu können - der Mittelpunktcharakter nicht mehr zu bejahen sein. Sollte aber ein Pensionistenehepaar an beiden Wohnsitzen intensive gesellschaftliche Beziehungen pflegen, können wirtschaftliche Beziehungen - wie z.B. die Schaffung eines Eigenheims - eine entscheidende Rolle spielen. Liegen solche wirtschaftlichen Beziehungen zu nur einem Ort nicht vor, wohl aber gesellschaftliche Beziehungen beider Ehegatten zu beiden Orten, werden 2 Mittelpunkte in Betracht kommen. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, dass von den beiden Ehegatten divergierende Wahlen getroffen werden. Eine Anknüpfung allein an die Erklärung des Ehegatten genügt nicht, weil es nicht darauf ankommen kann, welcher der beiden Bürgermeister zuerst ein Reklamationsverfahren eingeleitet hat. VwGH 13.11.2001, 2001/05/0941. (Beschwerde abgewiesen)