( § 7, § 19 EStG ) Anschaffungskosten eines Mietrechts liegen vor, wenn die betreffende Geldleistung für den Abschluss des Mietvertrages als solchen und nicht für die zeitraumbezogene Nutzung des Mietobjektes erbracht wird. Die laufend zu entrichtende Miete ist hingegen - gleichgültig wann sie bezahlt wird - unmittelbare Gegenleistung für die Nutzung des Mietobjektes. Sind „Vorauszahlungen“ neben einem angemessenen, laufenden Mietzins oder für einen ungewöhnlich langen Zeitraum zu entrichten, ist das ein Indiz dafür, dass Anschaffungskosten für ein Mietrecht angefallen sind. Die Abgrenzung von Mietrechten und Mietvorauszahlungen entscheidet sich aber nicht anhand der Frage, ob das Entgelt bei vorzeitiger Vertragsauflösung oder im Falle der Leistungsmöglichkeit zurückzuzahlen ist. VwGH 21.12.1999, 94/14/0125. (Beschwerde abgewiesen)