( § 10 Abs 2 Z 5 EStG 1972 ) Wird der größte Teil des Klientenstockes einer Steuerberatungskanzlei erworben, kann ein Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden, da der Klientenstock zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört und es sich somit um einen Betriebserwerb handelt.
VwGH 22.11.2001, 95/15/0063