( § 16 Z 2 KStG 1966 ) Ein teurer Pkw erweist sich nicht nur als das gegenüber billigeren Fahrzeugen sicherere, sondern im Regelfall auch als repräsentatives Fahrzeug. In Hinblick auf das Abzugsverbot des § 16 Z 2 KStG 1966 idF BGBl 1975/636 für Repräsentationsaufwendungen kann der auf die Repräsentation entfallende Teil der Pkw-Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden. Ein solcher Teil der Anschaffungskosten kann dabei von der Abgabenbehörde nur im Schätzungsweg ermittelt werden. VwGH 22.11.2001, 95/15/0063. (Beschwerde abgewiesen)