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§ 16 Z 2 KStG 1966

ARD 5302/20/2002 Heft 5302 v. 16.4.2002

( § 16 Z 2 KStG 1966 ) Ein teurer Pkw erweist sich nicht nur als das gegenüber billigeren Fahrzeugen sicherere, sondern im Regelfall auch als repräsentatives Fahrzeug. In Hinblick auf das Abzugsverbot des § 16 Z 2 KStG 1966 idF BGBl 1975/636 für Repräsentationsaufwendungen kann der auf die Repräsentation entfallende Teil der Pkw-Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden. Ein solcher Teil der Anschaffungskosten kann dabei von der Abgabenbehörde nur im Schätzungsweg ermittelt werden. VwGH 22.11.2001, 95/15/0063. (Beschwerde abgewiesen)

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