( § 175 Abs 1 ASVG ) Die Mitwirkung eines Vorgesetzten an einer Gemeinschaftsveranstaltung (z.B. Betriebsausflug) schafft für die Arbeitnehmer eine gewisse Zwangslage, an der betreffenden Veranstaltung teilzunehmen, so dass die Teilnahme für manche Arbeitnehmer nichts anderes als die Verrichtung von Arbeiten darstellt. Als Abgrenzungskriterium wird angesehen, ob und inwieweit sich der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber zur Teilnahme verpflichtet fühlen muss. Es kommt daher darauf an, ob die Umstände objektiv geeignet sind, einen Mitarbeiter wegen seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer zur Teilnahme zu drängen. LG Salzburg 19.05.1999, 18 Cgs 211/98. (ZAS Jud. 2/2001)