( § 90 Abs 1 B-KUVG, § 175 ASVG ) Selbst bei einer nicht aus dienstlichen Motiven geschaffenen Gefahr ist für den Unfallversicherungsschutz entscheidend, ob die „selbst geschaffene Gefahr“ in so hohem Ausmaß vernunftwidrig war und zu einer solchen besonderen Gefährdung geführt hat, dass die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall anzusehen ist. Davon kann aber nicht die Rede sein, wenn es anlässlich einer Schießübung zu einem Gehörsturz kommt.