( § 3a Abs 1 IESG idF BGBl I 1999/73 ) Die 6-Monats-Frist des § 3a Abs 1 IESG idF BGBl I 1999/73 bezieht sich nur auf das letzte, nicht aber auf frühere Arbeitsverhältnisse zum selben Arbeitgeber, so dass es bei einer Aneinanderreihung mehrerer Arbeitsverhältnisse zum selben Arbeitgeber nicht zu einer mehrfachen Sicherung kommt.
OGH 29.11.2001, 8 ObS 154/01g