( § 1, § 3a IESG ) Wurde bereits im März ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels Vermögens des Arbeitgebers abgewiesen, erhielt ein Arbeitnehmer bereits seit Dezember des Vorjahres kein Entgelt mehr und stellte er sogar rechtskundig vertreten einen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld, ist von einer bewussten Übertragung des Finanzierungsrisikos seiner Entgeltansprüche auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds auszugehen, wenn er trotz Kenntnis dieser finanziellen Schwierigkeiten weiterhin im Unternehmen blieb, so dass er seine Ansprüche auf laufendes Entgelt für die Monate Juli und August nicht geltend machen kann. Das zur Feststellung eines bedingten Vorsatzes anzuwendende verfahrenstechnische Mittel eines Fremdvergleiches braucht - wie im vorliegenden Fall - nicht angewandt zu werden. OGH 25.10.2001, 8 ObS 237/01p.