(§ 82 lit f GewO) Wenngleich ein objektiv arbeitsfähiger Arbeitnehmer auf die Richtigkeit der ärztlichen Krankschreibung vertrauen darf, kennt die Rechtsprechung dann eine Ausnahme von diesem Grundsatz, wenn der betreffende, objektiv arbeitsfähige Arbeitnehmer die Unrichtigkeit dieser ärztlichen Bescheinigung kannte oder kennen musste. Aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall ein krank gemeldeter Pizzakoch eine Baustelle beaufsichtigte und selbst Hand anlegte, indem er sich mit Arbeitsgewand bekleidet niederkniete, um einen Geschirrspüler zu reparieren, kann abgleitet werden, dass er auch um seine wiedergewonnene Arbeitsfähigkeit als Pizzakoch hätte wissen müssen. OGH 10.10.2001, 9 ObA 182/01g.