( § 82 lit f GewO ) Sind es nicht gesundheitliche Beschwerden, weswegen der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verlässt, sondern der Zorn nach einer vorangegangenen Auseinandersetzung, kann der Arbeitnehmer bezüglich des vorzeitigen Verlassens und der Arbeitsverweigerung das Aufsuchen des Arztes nicht für sich verwenden, auch wenn es sich nachträglich objektiv betrachtet als nützlich herausstellte. Dass sich der Arztbesuch als die Gesundheit erhaltend herausstellt, war vom Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Verlassens des Arbeitplatzes nicht im Entferntesten bedacht worden. ASG Wien 02.05.2001, 10 Cga 71/99d, rk.