( § 24 Abs 4 HVertrG ) Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Vertragsbeendigung wird durch die durchschnittliche Jahresvergütung, gebildet aus dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre, begrenzt und kann diese somit nicht überschreiten.
OGH 14.12.2000, 6 Ob 260/00d