( Rz 4356 EStR 2000 ) Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern, BGBl II 2000/95, ARD 5111/3/2000, erfolgt in Rz 4356 EStR 2000 eine Klarstellung in Bezug auf Versicherungsvertreter und Bausparkassenvertreter.
Rz 4356 EStR 2000 lautet: