( § 218 BAO idF vor BGBl I 2000/142 ) Wird ein Ansuchen um Zahlungserleichterung vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes iSd § 212 Abs 2 Satz 2 BAO eingebracht und diesem Ansuchen stattgegeben, tritt vor Ablauf des Zeitraumes, für den Zahlungserleichterungen bewilligt wurden, die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages nach § 218 Abs 1 Satz 1 BAO idF vor BGBl I 2000/142 erst mit der Ausstellung eines Rückstandsausweises infolge Terminverlustes ein.