( § 217 BAO ) Ist in einem Bescheid betreffend Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag die Zuordenbarkeit des in einer Summe ausgewiesenen Säumniszuschlages nicht erkennbar, ist er wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. VwGH 25.01.2000, 96/14/0081, 96/14/0082, 96/14/0083. (Beschwerden abgewiesen)