( § 97 BWG ) Den unterschiedlichen Tatbeständen der bankrechtlichen Ordnungsnormen (Gebot zur Einhaltung der Eigenmitteluntergrenzen nach § 22 Abs 1 Bankwesengesetz - BWG sowie zur Einhaltung der Großveranlagungsgrenze nach § 27 Abs 5 BWG) entsprechen die jeweils in einer eigenen Norm geregelten administrativrechtlichen, aufsichtsrechtlichen Sanktionen des § 97 Abs 1 BWG, wonach der BMF den Kreditinstituten bei Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel und der Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen Pönalezinsen vorzuschreiben hat, so dass im Falle ihrer Verletzung - durch die auch verschiedenartige Wettbewerbsvorteile erlangt werden - die Sanktionen kumulativ anzuwenden sind. VwGH 15.05.2000, 95/17/0139. (Beschwerde abgewiesen)