( § 10 Abs 2 Z 4 und Z 5 UStG 1972 ) Nach § 10 Abs 2 Z 5 zweiter Satz UStG 1972 waren die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind, vom begünstigten Umsatzsteuersatz ausgenommen. Regale dienen nicht primär der Benützung eines Gebäudes, so dass die Regalvermietung in einem Lokal im Geltungsbereich des Umsatzsteuergesetzes 1972 auch dann nicht als dem begünstigten Umsatzsteuersatz unterliegende Betriebsvorrichtung angesehen werden kann, wenn die Regale mit den Geschäftsräumlichkeiten so fest verbunden sind, dass sie sowohl zivilrechtlich als auch faktisch als Bestandteil des Gebäudes anzusehen sind. Auch aus dem Regelungsgefüge der Bestimmungen des § 6 Abs 1 Z 16 UStG 1994 iVm § 10 Abs 2 Z 4 UStG 1994 ist keine Ausnahme für die Regalvermietung vom Regelsteuersatz abzuleiten. VwGH 31.01.2001, 97/13/0066, 0067. (Bescheide aufgehoben)