( § 6 Abs 1 Z 16 UStG , Art 5, Art 13 RL 77/388/EWG ) Eine nationale Rechtsvorschrift kann die Begründung, die Übertragung oder die Änderung dinglicher Rechte an Grundstücken, den Verzicht auf sie oder ihre Kündigung auch nur dann als Lieferung von Gegenständen einstufen, wenn der als Entgelt für diese Umsätze gezahlte Betrag zuzüglich des Betrages der Mehrwertsteuer mindestens dem wirtschaftlichen Wert des Grundstücks entspricht, auf das sich diese Rechte beziehen.