( § 12 Abs 2 Z 1 UStG 1972 ) Ein Betrieb (hier: Schuh- und Sportartikelhandel) wird dann vom Sohn insgesamt unentgeltlich erworben, wenn das den Eltern anlässlich der Übergabe eingeräumte lebenslängliche Wohnrecht im Betriebsgebäude (allenfalls auch in Zusammenhang mit anderen Leistungen) keine angemessene Gegenleistung für den vom Vater übertragenen Betrieb darstellt. Bei Leistungen, die im Rahmen einer unentgeltlichen Betriebsübertragung vereinbart werden, überwiegt die private Veranlassung (vgl. VwGH 26. 1. 1999, 98/14/0045, ARD 5009/18/99). Da die Einräumung des Wohnrechtes demzufolge als privat veranlasst zu beurteilen ist, stellt die „Elternwohnung“ - ebenso wie die Privatwohnung des steuerpflichtigen Sohnes - notwendiges Privatvermögen dar.