( § 1 Abs 1 Z 1 UStG, Art XII EGUStG ) Erbringt ein Unternehmen (hier: Inkassobüro) Leistungen (hier: Eintreibung von Forderungen) gegen Entgelt, liegt ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch zwischen dem Inkassobüro als leistendem Unternehmen und dessen Auftraggeber (dem Gläubiger der einzutreibenden Forderung) vor; eine Leistung iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG ist umsatzsteuerrechtlich nämlich demjenigen zuzurechnen, der im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist.