( § 34 BAO ) Ein Verein (hier: Fußballverein) verfolgt dann keine gemeinnützigen Zwecke, wenn er Tätigkeiten nachgeht, die gegen die Rechtsordnung verstoßen. Dies kann eine dem Verein als tatsächliche Geschäftsführung zurechenbare Lohnsteuerverkürzung sein. Die Zurechenbarkeit eines eigenmächtigen Handelns einer für den Verein tätigen Person ist bereits bei grober Vernachlässigung der dem Vertretungsorgan obliegenden Überwachungspflichten zu bejahen; insoweit kommt auch ein Organisationsverschulden in Betracht. Bundesfinanzhof BRD 27.09.2001, V R 17/99. (Betriebs-Berater 2002/289, Heft 6)