( § 8 FSVG ) Gegen die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung der Ärzte und Apotheker nach dem FSVG im Verhältnis zu den nach dem GSVG Versicherten bestehen trotz Angleichung des Leistungsrechts keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
VfGH 14.03.2002 , G 217, 218/01