Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates v. 11. 3. 2001 [zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben]. Zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit des von einem Verkehrsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat beschäftigten Fahrpersonals wird genau festgelegt, welche Zeiten für Tätigkeiten im Straßenverkehr als Arbeitszeiten gelten und welche Zeiten hievon ausgenommen sind und als Pausen, als Ruhezeiten oder als Bereitschaftszeiten gelten. Dem Fahrpersonal müssen tägliche und wöchentliche Mindestruhezeiten sowie angemessene Ruhepausen gewährt werden. Ferner wird eine Höchstgrenze für die wöchentliche Arbeitszeit festgelegt. ABl L 80 v. 23. 3. 2002, S. 35.