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Ständiger Arbeitsplatz in regelmäßig benützter Teeküche

ARD 5297/4/2002 Heft 5297 v. 26.3.2002

( § 22 Abs 5 ASchG, § 1 Z 2, § 4 AAV idF vor BGBl II 1998/368 ) Wird ein Arbeitnehmer (hier: Koch) während einer ganzen Saison, somit an mehr als 30 Tagen während eines Jahres, regelmäßig, wenn auch nicht ausschließlich und nur wenige Stunden pro Tag, in einem Raum (hier: „Teeküche“) beschäftigt, ist in diesem Raum ein ständiger Arbeitsplatz vorhanden.

VwGH 14.09.2001, 98/02/0279

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