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§ 1151 ABGB

ARD 5296/15/2002 Heft 5296 v. 22.3.2002

( § 1151 ABGB ) Bei der Abgrenzung von Volontär - und Praktikantenverhältnissen gegenüber Arbeitsverhältnissen ist nicht relevant, ob der Arbeitnehmer Arbeiten zugewiesen erhielt, weil er immer wieder um Beschäftigung fragte. Dadurch wird die Eingliederung in den Betrieb und die Qualifikation des Vertragsverhältnisses als Arbeitsverhältnis nicht ausgeschlossen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Entgeltlichkeit der Tätigkeit (ebenso wie auch die Unentgeltlichkeit) nicht vereinbart wurde. Ist es nicht geklärt, ob der Arbeitnehmer an Arbeitszeiten gebunden war, hat er aber tatsächlich die betriebliche Arbeitszeit eingehalten und erhielt er eine Reihe von Arbeiten zugewiesen, die nicht unter den Begriff der „praktischen Ergänzung der schulischen Ausbildung“ subsumiert werden können, liegt ein Arbeitsverhältnis vor. OGH 25.01.2001, 8 ObA 6/01t .

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