( § 1151 ABGB ) Ist ein Arbeitnehmer, der sich einer Werbefirma gegenüber mit Einzelvereinbarungen jeweils für einen Tag zur Durchführung von Verkostungen von Lebensmitteln in einem Supermarkt verpflichtet, bei der Gestaltung dieses Tages in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht keineswegs frei, sondern an die Vorgaben seines Arbeitgebers gebunden und wird seine Tätigkeit vom Arbeitgeber kontrolliert, liegt kein freier Dienstvertrag, sondern ein auf einen Tag befristetes, echtes Dienstverhältnis vor.