( § 1152 ABGB ) Schwarzgeldzahlungen stellen bei klein- und mittelständischen Betrieben zwar nicht die Regel, aber eine doch wiederholt gepflogene Ausnahme dar. Unter Einfluss der Erfahrungen des praktischen Lebens können daher Schwarzgeldzahlungen nicht von vornherein als denkunmöglich ausgeschieden werden, so dass bei glaubhaftem Vorbringen des Arbeitnehmers von einem vereinbarten Entgelt in Höhe des über die Lohnverrechnung ausbezahlten Teils und des „schwarz“ ausbezahlten Betrages auszugehen ist. ASG Wien 27.11.2000, 8 Cga 159/99f, rk.