( Art 48, Art 52, Art 59 EGV ) Eine nationale Reglung (hier: in Italien), wonach die Tätigkeit privater Sicherheitsdienste, die für Rechnung von Privatpersonen Dienstleistungen der Überwachung oder Bewachung von Eigentum erbringen, Untersuchungen oder Nachforschungen durchführen oder Informationen einholen, vorbehaltlich einer Lizenz nur von inländischen privaten Sicherheitsunternehmen ausgeübt werden kann und als vereidigte private Wachleute nur Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaates eingestellt werden können, verstößt gegen die Grundsätze der Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit und der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Da die Tätigkeit von Bewachungs- und Sicherheitsunternehmen normalerweise keine direkte und spezifische Beteiligung an der Ausübung öffentlicher Gewalt darstellt, finden die Ausnahmeregelungen des Art 55 EGV und Art 66 EGV (nach Änderung jetzt Art 45 EG bzw. Art 55 EG) - die Beschränkungen der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit für Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, rechtfertigen - keine Anwendung. EuGH 31.05.2001, Rs. C-283/99 , Fall Kommission gegen Italien.