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§ 14 Wr. UFG 1967

ARD 5294/18/2002 Heft 5294 v. 15.3.2002

( § 14 Wr. UFG 1967 ) Die Regelung des § 14 Abs 1 Wiener Unfallfürsorgegesetz 1967 (Wr. UFG 1967), wonach einem mehrfach durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit Geschädigten nur dann eine Versehrtenrente zusteht, wenn die durch die jeweils letzte Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10% beträgt, widerspricht dem Gleichheitsgebot, da sie dazu führt, dass bei 2 Versicherungsfällen, die zu jeweils unterschiedlichen Verletzungsfolgen, in Summe jedoch zu demselben Gesamtausmaß der MdE geführt haben, ein Rentenanspruch nur besteht, wenn die Versicherungsfälle in einer bestimmten Reihenfolge aufgetreten sind. Da es für diese Ungleichbehandlung keine sachliche Rechtfertigung gibt, war die Wortfolge „die durch die neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Versehrtheit hinaus mindestens 10 v.H. und“ in § 14 Wr. UFG 1967 als verfassungswidrig aufzuheben (vgl. VfGH 12. 10. 2000, G 112/98, ARD 5174/17/2000). VfGH 03.10.2001, G 220/01.

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