( § 4 Abs 3 HbG, § 863 ABGB ) Verrichtet ein Hausbesorger jahrelang „andere“ Tätigkeiten iSd § 4 Abs 3 HbG, wie z.B. die Betreuung von Sträuchern und Blumenbeeten, die Entfernung von Laub und Ästen auf einer Grünfläche, die Reinigung der Mülltonnen und des Stellplatzes der Mistkübel sowie die Beseitigung auftretender Gebrechen und Störungen, ohne jedoch dazu von der Hausverwaltung beauftragt zu sein und ohne dass der Verrichtung dieser Tätigkeiten eine ausdrückliche Vereinbarung zugrunde liegt - wobei das Beiwort „ausdrücklich“ in Zusammenhang mit einer Vereinbarung mangels ausdrücklicher Definition in § 4 Abs 3 HbG bedeutet, seinen Willen durch Worte oder allgemein angenommene Zeichen zu erklären -, ist ein gesonderter Entgeltanspruch infolge Fehlens einer vertraglichen Grundlage nicht gegeben. ASG Wien 21.12.2000, 6 Cga 132/00z, rk.