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§ 42 Abs 3 InvFG idF BGBl I 2001/2

ARD 5291/26/2002 Heft 5291 v. 5.3.2002

( § 42 Abs 3 InvFG idF BGBl I 2001/2 ) Bei Substanzgewinnen ausländischer Fonds kommt es nur dann zu einem besonderen Steuersatz von 25%, wenn der gleiche Substanzgewinn bei einem inländischen Fonds dem Abzug der (österreichischen) Kapitalertragsteuer unterliegen würde. Dies ist bei einem Anteilschein eines inländischen Fonds, der sich in einem ausländischen Depot befindet, nicht der Fall. BMF 28.03.2001. (ÖStZ 2001/1122, S. 577, Heft 23)

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