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§ 16a Abs 2 Z 2 ASVG

ARD 5291/21/2002 Heft 5291 v. 5.3.2002

( § 16a Abs 2 Z 2 ASVG ) Die Auslegung des § 16a Abs 2 Z 2 ASVG, dass zwischen befristeten (monatlich zuerkannten) und unbefristet zuerkannten Leistungen (hier: Sozialhilfe) für die Berechtigung zur Selbstversicherung zu differenzieren ist, findet nicht nur im (wenn auch auslegungsbedürftigen) Wortlaut der Norm keine zwingende Stütze, eine solche Auslegung dürfte insoweit, als eine Differenzierung ungeachtet gleicher Höhe und monatlicher Wiederkehr derselben Leistung vorgenommen wird, mit dem Gleichheitssatz im Widerspruch stehen und überdies keine für alle Bundesländer gleichmäßige Vollziehung des § 16a ASVG erlauben. Der Begriff „wiederkehrende Geldleistung“ in § 16a Abs 2 Z 2 ASVG darf nicht mit jenem der Dauerleistung, wie z.B. nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, gleichgesetzt werden.

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