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§ 17 ÄrzteG 1984 idF BGBl I 1994/100

ARD 5290/29/2002 Heft 5290 v. 1.3.2002

( § 17 ÄrzteG 1984 idF BGBl I 1994/100 ) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, im Ausland eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes erworben haben und nicht gemäß § 3a bis § 3c ÄrzteG 1984 zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt sind, kann unter der Voraussetzung einer gleichwertigen Qualifikation sowie ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache eine Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt erteilt werden. Voraussetzung ist aber, dass diese Bewilligung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden allgemeinärztlichen oder fachärztlichen einschließlich der zahnärztlichen Betreuung der Patienten in dem für den Berufssitz in Aussicht genommenen Ort und dessen Einzugsgebiet erforderlich ist. Damit wird jenen Nichtösterreichern mit ausländischer Berufsberechtigung insofern eine Ausnahmeregelung geschaffen, als ihnen unter bestimmten Voraussetzungen die Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung des ärztlichen Berufes erteilt werden kann. Aus dem Erfordernis eines entsprechenden Bedarfs in dem für den Berufssitz in Aussicht genommenen Ort und dessen Einzugsgebiet folgt aber, dass sich eine erteilte Bewilligung auf einen bestimmten Berufssitz beziehen muss, weil nur für diesen Ort und dessen Einzugsgebiet der Bedarf geprüft werden kann. Eine Bewilligung für das gesamte Bundesgebiet ist nach dem ÄrzteG 1984 nicht möglich. VwGH 09.11.1999, 98/11/0140. (Beschwerde abgewiesen)

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