( § 4 Z 1 lit a UmgrStG ) Im Falle der Verschmelzung einer operativen Kapitalgesellschaft als übertragende Körperschaft hängt der Übergang vortragsfähiger Verluste nach § 4 Z 1 lit a UmgrStG davon ab, dass das verlustverursachende Objekt, also der übergehende Betrieb, die am Verschmelzungsstichtag vorhandenen nicht ausgeglichenen Verluste verursacht hat. Da das Gesetz als kleinste Beobachtungseinheit den Teilbetrieb nennt, kann der Wegfall einzelner Wirtschaftsgüter vor dem Verschmelzungsstichtag, wie z.B. eine seinerzeit dem zu übertragenden Betrieb zuzurechnende Beteiligung, am (uneingeschränkten) Verlustvortragsübergang nichts ändern. Auch der Umstand, dass bis zum Wegfall der Beteiligung ein steuerlich anerkanntes Vollorganschaftsverhältnis zu der Beteiligungsgesellschaft bestand und Verluste der Organgesellschaft dem seinerzeitigen und nunmehr die übertragende Körperschaft darstellenden Organträger zuzurechnen waren, ändert nichts am Verlustvortragsübergang einschließlich am Verschmelzungsstichtag vorhandener aus der Organschaft stammender restlicher Verluste. BMF 24.01.2002.