( § 4 BPGG, § 1 Abs 4 EinstV ) Hinsichtlich der Zuerkennung eines Pflegegeldes ist ein Betreuungsaufwand für die Zubereitung von Mahlzeiten dann nicht anzunehmen, wenn der Pflegegeldwerber die Gewandtheit besitzt, sich nicht nur unter Verwendung der handelsüblichen Tiefkühlkost und von Fertiggerichten, sondern auch aus Frischprodukten komplette Mahlzeiten (Hausmannskost) zuzubereiten, wenn maximal 2 Arbeitsgänge anfallen und keine schweren Töpfe und Pfannen zu heben sind. Eine fallweise Hilfestellung bei der Zubereitung von speziellen Speisen aus Frischprodukten mit mehr als 2 Arbeitsgängen rechtfertigt aber noch keine Anrechnung des gesetzlichen Mindestwertes. OGH 12.06.2001, 10 ObS 149/01m.