( § 4 Abs 4 Z 2 BPGG, § 1 Abs 4 EinstV ) Liegt der Pflegebedarf eines Pflegebedürftigen für die Hilfestellung bei der Verrichtung der Notdurft unter der Hälfte des normierten täglichen Mindestwertes von 4 x 15 Minuten (und damit von monatlich 30 Stunden), ist dennoch der gesamte Mindestwert anzusetzen, wenn sich der angenommene monatliche Aufwand von 10 Stunden bloß auf die jeweilige Reinigung nach Verrichtung der großen Notdurft bezieht.