( § 10 AngG ) Nachlässe, die der Arbeitgeber einem Dritten gewährt hat, dürfen nur dann bei der Berechnung der Provision berücksichtigt werden, wenn sie bei Abschluss des Geschäfts vereinbart worden sind. Dass der Arbeitgeber Aufträge durch die Gewährung exorbitanter Preisnachlässe finalisieren konnte, kann nicht zum Nachteil des Provisionsvertreters gereichen, wenn die Gewährung derartiger Rabatte nicht in seiner Kompetenz lag. Beachtlich für den Provisionsanspruch ist dabei schon die Herstellung des Kontaktes zum Kunden. ASG Wien 11.10.2000, 33 Cga 10/98a, rk.