( § 6 KV-Expeditarbeiter, § 3 Abs 1 ARG ) Expeditarbeitern, die bei Zeitungsunternehmen beschäftigt sind, die anstelle von Sonntagsausgaben der betreffenden Zeitung Montagsausgaben herausbringen, gebührt für die am Sonntag zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr geleistete Arbeit ein Zuschlag von 125% zum Gesamtstundenlohn sowie so viele Stunden bezahlter Freizeit in ununterbrochener Folge, wie sie am Sonntag gearbeitet haben.