Verordnung des BMWA über die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft betreffend Festlegung eines Kontingents in Höhe von 3.980 ausländischen Saisonarbeitskräften, deren Beschäftigungsbewilligungen 6 Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. 12. 2002 enden dürfen. BGBl II 2002/53, ausgegeben am 5. 2. 2002.