( § 10 Abs 1 AÜG ) Unterliegt der Überlasserbetrieb keiner kollektivvertraglichen Regelung, gebührt der überlassenen Arbeitskraft ein angemessenes, ortsübliches Entgelt, wobei sich der Begriff der Ortsüblichkeit auf den Standort des Betriebes des Überlassers bezieht.
OGH 05.09.2001, 9 ObA 195/01v