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§ 16 Abs 1 EStG

ARD 5279/29/2002 Heft 5279 v. 22.1.2002

( § 16 Abs 1 EStG ) Berufsfortbildung liegt immer dann vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können (vgl. VwGH 18. 3. 1986, 85/14/0156, ARD 3793/4/86). Fortbildungskosten können daher naturgemäß nur dann vorliegen, wenn eine Berufsausbildung abgeschlossen ist.

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