( § 11 Slbg. ALG ) Die Höhe des nach § 11 Abs 1 Salzburger Anliegerleistungsgesetz (Slbg. ALG) zu leistenden Beitrages zur Errichtung des Hauptkanals hängt von der Größe des „Bauplatzes“ ab, wobei darunter gemäß § 12 Abs 1 Slbg. Bebauungsgrundlagengesetz alle zum Bauplatz erklärten Grundflächen zu verstehen sind. VwGH 09.04.2001, 2001/17/0005. (Beschwerde abgewiesen)