( § 8 Abs 4 Slbg. AbfallG ) Eine Befreiung von der Verpflichtung, nicht biogene Abfälle durch die Gemeinde entsorgen zu lassen, setzt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 8 Abs 4 Salzburger Abfallgesetz voraus. Liegt eine solche Ausnahmebewilligung nicht vor, besteht ungeachtet der Möglichkeit, die Müllentsorgung auf andere Weise zu besorgen (hier: durch Rückbringung nicht biogener Abfälle zu den von den Kaufhäusern bereitgestellten Entsorgungseinrichtungen), die Verpflichtung, sich der von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu bedienen. Dies löst in Zusammenhang mit der Bereitschaft der Gemeinde zur Entleerung des Müllgefäßes zu den vorgesehenen Abfuhrterminen eine Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr für die Abfuhr von Hausabfällen aus, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Leistungsbereitschaft der Gemeinde durch Bereitstellung der Abfallbehälter zur Entleerung auch tatsächlich in Anspruch genommen wird. VwGH 19.03.2001, 2000/17/0215. (Beschwerde abgewiesen)