( § 10, § 15 BAG ) Auch wenn von Lehrlingen nicht eine perfekte Arbeitsleistung verlangt werden kann, kann jedoch sehr wohl verlangt werden, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigen. Waren die von einem Lehrling herausgesuchten Rechnungen unvollständig und die von ihm durchgeführten Zuordnungen der Rechnungen zu den einzelnen Lieferadressen unrichtig und behauptete er des Weiteren, mit seiner Arbeit fertig zu sein, was jedoch nicht der Wahrheit entsprach, widerspricht ein derartiges, mehrmals gerügtes Verhalten den dem Lehrling gemäß § 10 BAG übertragenen Pflichten, so dass der Lehrherr aufgrund diese Verhaltens sowie vorheriger Vorfälle zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigt war. OLG Wien 27.11.2000, 10 Ra 239/00s.